Textunterlegung in der
Musik der Renaissance
 
   
 

2.3 Zur Gültigkeit der Regeln

Moderne Editoren haben in ihren Ausgaben und den Kommentaren zum Vorgehen bei der Textunterlegung bewiesen, dass sich die Regeln der Theoretiker aus dem 16. Jahrhundert auf die Musik dieser Zeit anwenden lassen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ergänzen sich die Regeln von Lanfranco, Zarlino und Stocker eher, als dass sie sich widersprächen, und da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten niedergeschrieben wurden, kann man davon ausgehen, dass es im 16. Jahrhundert eine weitgehend einheitliche Unterlegungspraxis gab [253]. Sowohl diese wichtigen als auch die peripheren Quellen beziehen sich jedoch ausschließlich auf italienische Musik, wobei der Schwerpunkt auf geistlichen Werken (in lateinischer Sprache) liegt; aber auch zu italienischen (weltlichen) Texten gibt es Unterlegungsregeln. Die Aussagen lassen sich auf Kompositionen mit französischem Text nicht anwenden, denn die Theoretiker gehen immer von betonten und unbetonten Silben aus. Französisch ist eine weitgehend akzentlose Sprache, in der Dichtung werden lediglich entweder die letzte (beim männlichen) oder die vorletzte Silbe (beim weiblichen Reim) eines Verses betont. Einige Theoretiker schließen daher die Anwendung ihrer Regeln auf französische Chansons explizit aus [254]. Französische Texte können nicht genau so wie lateinische oder italienische unterlegt werden; hier gelten offensichtlich andere Regeln. Die wenigen Aussagen der Theoretiker, die man verwenden könnte, reichen für eine begründete Unterlegung nicht aus [255].

Zur Anwendbarkeit der Regeln aus dem 16. Jahrhundert auf ältere Musik sind die Meinungen unterschiedlich. Die Frage soll ausführlich behandelt werden, wobei die Ergebnisse der Untersuchung einer musikalischen Quelle aus dem frühen 15. Jahrhundert im Hinblick auf Andeutungen des Kopisten zur Textunterlegung vorgestellt und diskutiert werden. Die wichtigsten Argumente der entgegengesetzten Standpunkte bilden zwei Pole, zwischen denen alle weiteren Überlegungen angesiedelt sind:

»Die Unterlegung des Worttextes wird in der Vokalmusik vor 1550 sehr großzügig vorgenommen. Die bekannten Textierungsregeln Zarlinos und seiner Zeitgenossen sind erst das Ergebnis der neuen, auf humanistischen Impuls zurückgehenden Verbindung von Musik und Sprache, die bei Josquin einsetzt und erst mit Willaerts 'Musica Nova' endgültig ausgeprägt ist. Sie gelten also nicht vor und außerhalb dieses Stilbereichs.« [256]

Stockers historischer Blickwinkel und sein Grundsatz, dass Regeln der Praxis vorausgehen, sowie die Überlegung, dass Konventionen mündlich tradiert worden sein können, bevor sie schriftlich fixiert wurden, bilden hingegen Argumente dafür, die jüngeren Regeln auf ein älteres Repertoire anzuwenden [257].

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 Notenbeispiel: Ox, f. 42vOx, f. 42v

 

 
 ____________ 
  [253]    Vgl. Brown 1981, S. 97. 
  [254]  Z. B. Lanfranco 1533, S. 69. 
  [255]  Vgl. Rahn 1977, S. 64. 
  [256]  Dadelsen 1967[b], S. 8. 
  [257]  Vgl. Schünemann 1908-09, S. 102f; Blackburn 1989, S. 165. 
 
  
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 Thomas Kleinhenz: Textunterlegung in der Musik der Renaissance. [Magisterarbeit Univ. Karlsruhe 1990] 2. Aufl. 2001. 
 
 
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