Textunterlegung in der
Musik der Renaissance
 
   
 

3 Textanordnung in den musikalischen Quellen

3.1 Vorüberlegungen

Stocker formulates [...] in prophetic manner the dilemma of the modern editor: is it legitimate to use the principles of text underlay by Zarlino in music not set according to these principles?« [258] Edward Lowinsky, der diese Frage in Stockers Traktat beantwortet findet, hat die durch diesen Theoretiker erweiterten Regeln Zarlinos, die letztendlich bis auf Lanfranco zurückgeführt werden können, auf Musik aus der Zeit um 1500 erfolgreich angewendet [259]. Der Historiker beruft sich mit gewissem Recht auf die Argumentation Stockers, die Regeln der Textunterlegung seien weder während des Kompositionsvorgangs erfunden worden, noch richteten sie sich nach den Gegebenheiten der Komposition, sondern sie existierten a priori. Stocker begründet die Tatsache, dass die Regeln nicht früher aufgeschrieben wurden, indem er sie mit den Gesetzen der Moral vergleicht: Diese seien auch erst in den Zehn Geboten schriftlich fixiert worden, existierten und galten jedoch schon vorher [260]. Stocker unterscheidet somit geschriebene und ungeschriebene Regeln, wobei zu letzteren natürlich auch die Selbstverständlichkeiten zählen, die kein Theoretiker aufzuschreiben sich genötigt fühlte. Kein Komponist habe je etwas geschrieben, wobei er alle Regeln missachtete, argumentiert Stocker. Und man kann tatsächlich feststellen, dass in einzelnen Kompositionen bestimmte Regeln mehr und andere weniger beachtet werden. Alle Regeln sind in Stockers Augen vor dem Kompositionsvorgang bereits vorhanden, sie stehen sozusagen über dem Willen des Komponisten. Sollte dieser augenscheinlich gegen die Regeln verstoßen haben oder ein Kopist regelwidrige Angaben machen, so darf der Sänger gemäß besserem Wissen korrigierend einschreiten [261].

Das Vorhandensein und die Gültigkeit von Regeln zur Textunterlegung ist tatsächlich nicht auf das 16. Jahrhundert beschränkt. Die grundlegenden Regeln in Bezug auf Betonung, Textverteilung und Übereinstimmung von textlicher und musikalischer Struktur lassen sich bis in die Antike zurückverfolgen [262]. Stocker meint, sie seien so alt wie die Musik selbst [263]. Vor der systematischen schriftlichen Fixierung im 16. Jahrhundert wurden sie vermutlich mündlich tradiert [264].

Notenbeispiel: Ox, f. 115Ox, f. 115

Stockers Aussagen legen nahe, die im 16. Jahrhundert schriftlich festgehaltenen Regeln auf ältere Musik anzuwenden. Doch wie weit zurück reicht sein historisches Bewusstsein? Als ältere Komponistengeneration gilt ihm diejenige Josquins, und man hat mehrfach die Anwendbarkeit der jüngeren Vorschriften auf dessen Kompositionen bestätigt [265]. Die nächste, ältere Generation ist verbunden mit dem Namen Dufays, der als letzter Repräsentant einer musikalischen Entwicklung gilt, deren Anfänge bis ins Mittelalter zurückreichen. So erklärt sich, dass das allgemeine Vorgehen bei der Textunterlegung sich in der Zeit von Machaut bis Dufay nicht generell geändert zu haben scheint, wie die Auswertung repräsentativer Beispiele aus der Musik des 12. bis 13. Jahrhunderts ergab. Die beachteten Konventionen stammen zumindest zum Teil aus der Praxis des gregorianischen Chorals, etwa die Regelung der Tonrepetition, die Ligaturregel und andere [266]. Wer die Gültigkeit der jüngeren Regeln für Dufays Musik propagiert, müsste folglich auch die Anwendbarkeit auf Machaut und seine Zeitgenossen zugestehen. Einer solchen Belastungsprobe hält weder das Zeugnis des Historikers Stocker noch das Argument von der mündlichen Tradition der Regeln - über einen Zeitraum von fast 200 Jahren - stand.

Das Problem der Textunterlegung für Musik aus dem 14. und 15. Jahrhundert wurde von modernen Editoren teilweise mechanisch - indem die Textanordnung in den Quellen ausgemessen statt interpretiert wurde - oder subjektiv - nach dem Gefühl des Herausgebers oder gemäß seiner Auswahl von Regeln aus dem Kanon des 16. Jahrhunderts - gelöst. Die Vorgaben der Kopisten in den überlieferten musikalischen Handschriften müssen zweifellos bei der Lösung des Problems berücksichtigt werden. Sie sollten nicht durch unsere eigenen, anachronistischen ästhetischen Konzepte ersetzt werden. Die Schreiber stehen der Musik aus dem 15. Jahrhundert zudem näher als die Theoretiker des 16. Jahrhunderts, und die Angaben in den musikalischen Quellen widersprechen nicht selten deren Regeln. Durch vergleichende Studien an den musikalischen Überlieferungen wird man vielleicht ein neues Regelwerk zur Textunterlegung für ein räumlich und zeitlich begrenztes Repertoire erstellen können, zumindest wird man in einigen Fällen mit einiger Sicherheit voraussagen können, wie ein bestimmter Kopist oder Komponist gehandelt haben würde. Die Regeln aus dem 16. Jahrhundert werden sich wahrscheinlich weder generell bestätigen noch verwerfen lassen, aber man muss sie zumindest an den musikalischen Quellen überprüfen [267].

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  [258]    Lowinsky 1961, S. 235. 
  [259]  Vgl. Lowinsky 1968[b], passim. 
  [260]  Vgl. Stocker 1570, S. 148, Z. 26-30, und S. 150, Z. 19ff. 
  [261]  Vgl. Harrán 1986, S. 229-232. 
  [262]  Sporadisch wurden sie auch immer wieder aufgeschrieben; vgl. die vielen Belege, die Don Harrán zusammengestellt hat (ebd., passim). 
  [263]  Vgl. Stocker 1570, S. 150, Z. 4-14. 
  [264]  Vgl. Harrán 1986, S. 9. 
  [265]  Vgl. Lowinsky 1968[b], passim; Elders 1974[b], S. 69-80, d. i. ein Referat von Chris Maas. 
  [266]  Vgl. Perkins 1976, S. 108; ferner Harrán 1984, S. 273f., und Harrán 1986, S. 18. 
  [267]  Vgl. Bent 1984, S. 292. Nicht nur die im 16. Jahrhundert 'aktuellen' Regeln, z. B. solche, die bessere Textverständlichkeit ermöglichen sollen, erweisen sich als nicht anwendbar, sondern sogar die alten Vorschriften, die aus der Choralpraxis stammen, können in bestimmten Zusammenhängen als fragwürdig erscheinen. Die Manuskripte entbehren deshalb jedoch nicht einer inhärenten Logik, aus der sich viele Besonderheiten der Notation erklären. Beispiele für eine in der Textverteilung begründete Verwendung bestimmter notationstechnischer Elemente gibt es schon in Handschriften aus dem 12. und 13. Jahrhundert; vgl. Karp 1974, S. 483ff. 
 
  
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 Thomas Kleinhenz: Textunterlegung in der Musik der Renaissance. [Magisterarbeit Univ. Karlsruhe 1990] 2. Aufl. 2001. 
 
 
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