Textunterlegung in der
Musik der Renaissance
 
   
 

2.2.1.2 Silbenverteilung innerhalb der Abschnitte

Primat des Notentextes: Mit der Zuordnung der Silben zu bestimmten Noten innerhalb der Abschnitte beschäftigen sich alle weiteren aufführungspraktischen Regeln. Sie geben ziemlich genaue Handlungsanweisungen und könnten auch dann angewendet werden, wenn Text und Musik getrennt vorliegen. Der Autor des anonymen Kapitels über Textunterlegung aus dem 15. Jahrhundert geht jedoch davon aus, der Komponist solle die Zuordnung dadurch eindeutig gestalten, dass die entsprechende Note im Manuskript jeweils »per mezo de la silaba« zu stehen komme [65]. Der Sänger soll den solcherart zugeordneten und alle folgenden Töne auf diese Silbe singen, bis die nächste Silbe vorgegeben ist, und auf diese Art immer weiter [66]. Der Sänger darf die Komposition nicht verbessern und braucht sie nicht überhaupt erst ausführbar zu machen, denn der Wille des Komponisten hat sich im Notentext manifestiert. Man entnimmt der Quelle somit, dass die Komponisten nachweislich doch bestimmte Vorstellungen hatten, wo die einzelnen Worte auszusingen sind [67]. Das widerlegt die gängige Ansicht, dass sie sich nicht um das Verhältnis von Tönen und Silben kümmerten, sondern die Verteilung den Sängern überließen. Undeutliche Manuskripte sind folglich normalerweise die Schuld von Kopisten. Es ist Aufgabe des modernen Editors, aus der oft schlechten Überlieferung die ursprüngliche Intention des Komponisten herauszufinden [68]. Trotzdem legen die Theoretiker fest, der Sänger solle sich an das ihm vorliegende Manuskript halten, was seinen Grund vielleicht darin hat, dass einzelne Stimmen nur dann mehrfach besetzt ausgeführt werden können, wenn man sich an einer schriftlichen Aufzeichnung der Musik orientieren kann.

Notenbeispiel: Ox, f. 5vOx, f. 5v

Die Regel wird im 16. Jahrhundert nur von einzelnen Autoren und zwar jeweils in Bezug auf den Kompositionsvorgang aufgegriffen. Vicentino widmet das 30. Kapitel seines Traktats der »Regola di scrivere le parole sotto le note che siano aggevoli al cantante« [69], und noch Burmeister erachtet diesbezügliche Anweisungen in der Musica poetica von 1606 als notwendig [70]. Stocker dagegen widerspricht der Regel heftig, indem er den Sänger anweist, er dürfe und müsse vom geschriebenen Notentext abweichen, falls dort gegen die Regeln der Textunterlegung verstoßen wird [71]. Stocker hat keineswegs Fehler im Auge, die sich im Verlauf der Überlieferung einschleichen, sondern er behauptet, dass sich manche Komponisten nicht an die Regeln halten; das gilt es zu korrigieren. Leider zählt die Aussage zu den grundlegenden Vorschriften Stockers und hat deshalb keinen festen Ort in seiner Chronologie. Der Mangel an theoretischen Äußerungen aus dem 15. Jahrhundert könnte jedoch gerade für diese Zeit auf eine gewisse Freiheit in der Ausführung der Textunterlegung schließen lassen, die die Komponisten tolerierten oder die sich die Ausführenden nahmen [72]. Die strenge Regelung des anonymen, älteren Theoretikers ist dann als Appell an Komponisten und Sänger zur Eindämmung des willkürlichen Verfahrens zu deuten.

Anzahl von Silben und Notenzeichen: Eine wichtige Vorbedingung für die reibungslose Silbenzuordnung muss wiederum der Komponist schaffen; ihre Vernachlässigung hat gravierende Auswirkungen für den Sänger. Stocker formuliert als seine erste, für alte und moderne Komponisten obligatorische Regel: »Ne paucioribus notis plures syllabae annumerentur.« [73] Obwohl es sich für viele Theoretiker, die diese Regel gar nicht anführen, von selbst versteht, dass in einem Abschnitt nicht weniger Notenzeichen als Silben vorhanden sein dürfen, kommt die missliche Situation in der Praxis durchaus vor [74]. In einem solchen Fall bleibt dem Sänger tatsächlich nichts anderes übrig, als zu korrigieren. Dann müssen entweder Silben auf kleinere Notenwerte verteilt werden, die normalerweise keine eigene Silbe erhalten dürften, Ligaturen oder einzelne Noten zerteilt oder sogar Silben weggelassen werden [75]. Vicentino ermahnt deshalb den Komponisten, die Textzuordnung sorgfältig vorzunehmen [76], und Zarlino schildert pointiert die Verlegenheit des Sängers, der einerseits schlecht unterlegte melismatische und andererseits ebensolche syllabische Abschnitte zu bewältigen hat: »Hora vede sotto due sillabe contenersi molte figure, et hora sotto due figure molte sillabe.« [77]

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  [65]    Zitiert nach Harrán 1978, S. 220; Faksimile ebd., S. 221. 
  [66]  »Dey sapere che sempre conven proferir la sillaba sotto quella nota che y è per mezo [...]. Anderay mutezando tute le altre note per fin a quella nota onde che fenisse l'altra silaba. Cossi farasse de grado in grado.« (Ebd.) 
  [67]    Vgl. Harrán 1986, S. 71; Brown 1983[b], S. 170, Anm. 11. 
  [68]  Vgl. Harrán 1978, S. 227f. und 232. 
  [69]  Vicentino 1555, f. 86v. 
  [70]  Burmeister 1606, S. 55. 
  [71]  »[...] ita ut cantori etiam nonnunquam ne eas [die Regeln, d. Verf.] transgrediatur, aliter quam scriptum sit canere liceat.« (Stocker 1570, S. 148, Z. 29f.) Vgl. Harrán 1986, S. 229. Die Angabe, dass der Komponist (Schreiber) für die Textunterlegung verantwortlich sei, und der Sänger sich nach den Vorgaben zu richten habe, liegt andererseits grundsätzlich auf einer Linie mit Stockers Unterscheidung von Regeln, die der Komposition vorausgehen, solchen, die sie begleiten (das sind die, an die der Autor aus dem 15. Jahrhundert denkt: sie sollten aus der schriftlichen Fixierung der Komposition ablesbar sein), und solchen, die ihr nachfolgen; vgl. ebd., S. 70f. 
  [72]  Vgl. Brown 1983[b], S. 179f. 
  [73]  Stocker 1570, S. 158, Z. 6. 
  [74]  Nach Stockers Anicht muss es sich auch dabei nicht unbedingt um Überlieferungsfehler handeln; er geht normalerweise von Verstößen durch den Komponisten aus, vgl. oben: Primat des Notentextes. 
  [75]  »Plures a principio notas paucioribus syllabis tribuentes, postea deficiant, paucioribusque notis quam syllabis relictis, aut syllabarum aliquot omittere cogantur, aut notas divisione plures facere, aut denique iis notis syllabas adiicere, quibus id satis commode fieri vix potest.« (Stocker 1570, S. 162, Z. 2-5.) Die entsprechenden Regeln, zu denen Stocker hier die Ausnahmen angibt, werden unten ausführlich diskutiert. Der moderne Herausgeber wird Stockers Aussagen in erster Linie zur Deutung der Überlieferungslage heranziehen. Verschiedene Quellen überliefern alte Musik mit unterschiedlicher Ligatursetzung oder mit Tonrepetitionen in einer Fassung, die in konkordanten Quellen zu einem einzigen, langen Ton zusammen gezogen sind u. ä. Diese notationstechnischen Feinheiten sind nach Stockers Aussage variabel und u. U. korrekturbedürftig. 
  [76]  Vgl. oben: Primat des Notentextes. 
  [77]  Zarlino 1558, S. 421. 
 
  
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 Thomas Kleinhenz: Textunterlegung in der Musik der Renaissance. [Magisterarbeit Univ. Karlsruhe 1990] 2. Aufl. 2001. 
 
 
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