Textunterlegung in der
Musik der Renaissance
 
   
 

Bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde die quasi-diplomatische Wiedergabe der Textanordnung in den Handschriften für moderne Ausgaben von Musik aus dem 14. und 15. Jahrhundert empfohlen, »selbst wenn dabei eine für heutige Begriffe ungewohnte Textverteilung das Ergebnis ist [...]« [268]. Davon unterschied man Ausgaben, die eine »sangbare« Textunterlegung anstrebten [269]. Für Editionen von Musik aus dem 16. Jahrhundert dagegen wurde angegeben, dass die originale Textanordnung »nur in seltenen Fällen wörtlich übernommen« werden dürfe, weil in den Quellen die Phrasen nur ungefähr zugeordnet und allfällige Wiederholungen nicht ausgeschrieben seien, und nicht zuletzt seien für Gebrauchsausgaben eindeutige Lösungen gefragt [270]. Zeigt sich an den gegensätzlichen Empfehlungen die Unsicherheit in Bezug auf die Textunterlegung in der älteren Musik, für die theoretische Anweisungen fehlen, einerseits und eine Fürsprache für die bedingungslose Verwendung der Regeln (vermutlich Zarlinos) für Musik, die zeitgleich mit deren Aufzeichung entstand, andererseits, so erwähnen andere Editionsrichtlinien nicht einmal deren Existenz, beschränken sich auf Formalitäten wie die Verwendung bestimmter Schriftarten und überlassen es dem jeweiligen Herausgeber, die Entscheidungen zur Textunterlegung anhand der Quellenlage und nach eigenem Gespür zu lösen [271]. Neuere Diskussionsbeiträge bemühen sich um eine Vermittlung zwischen beiden Standpunkten [272], und in zukünftigen Ausgaben wird der jeweils ferner liegende Ansatz bei der Textunterlegung mit zu berücksichtigen sein: in älterer Musik die Möglichkeit der Anwendung von jüngeren Regeln, in Musik aus dem 16. Jahrhundert die Auswertung der Textanordnung in den Handschriften.

Stocker geht davon aus, dass die Regeln vor dem Kompositionsvorgang existieren und deshalb vom Komponisten berücksichtigt werden sollen. Ein moderner Herausgeber wird immer an der Fassung des Komponisten und dessen Anweisungen zur Textunterlegung interessiert sein, unabhängig davon, ob er die Regeln tatsächlich befolgt oder nicht. Wenn man die Regeln an den Kompositionen überprüft, hat man diesen kritischen Standpunkt eingenommen, den Stocker nicht gelten lassen würde. Die Theoretiker sind eher pragmatisch orientiert, auch wenn einige auf eine folgerichtige Argumentation großen Wert legen.

Notenbeispiel: Ox, f. 116vOx, f. 116v

Aus den Gegebenheiten in den musikalischen Quellen könnte man manchmal schließen, die Textunterlegung sei gar kein vom Komponisten festgelegter Bestandteil gewesen. Stattdessen könnte sie den Ausführenden überlassen und somit mehr als eine Lösung möglich gewesen sein. Darauf deuten Traktate wie der Lanfrancos hin, der sich explizit mit seinen Richtlinien an Chorknaben wendet und das Erlernen der Textunterlegungspraxis als wichtigen Bestandteil der musikalischen Grundausbildung erachtet [273]. Die endgültige Unterlegung einer Komposition wird entweder in Proben abgesprochen, vom cantor, der zugleich selbst Komponist ist, vorgegeben oder von erfahrenen Sängern während der Aufführung realisiert worden sein, wobei sich bei mehrfach besetzten Stimmen Schwierigkeiten ergeben mussten [274]. In manchen Handschriften ist die Textanordnung sorgfältiger ausgeführt als in anderen, und in definitiv als Gebrauchshandschriften identifizierten Manuskripten finden sich sogar Korrekturen und nachträgliche Zuordnungen. Neben willkürlich unterlegter Musik sind also auch solche Überlieferungen vorhanden, aus denen eine Aufführung vom Blatt realisierbar ist, weil Schreiber und Korrektoren den Sängern Anweisungen eingetragen haben. Der Herausgeber von Musik, die älter ist als die Textunterlegungsregeln der Theoretiker, muss die Handschriften auf Hinweise dieser Art hin untersuchen und sich bemühen, die Intentionen des Kopisten zu verstehen. Er darf nicht einfach diplomatisch übertragen, sondern muss interpretieren, was der Schreiber »meint« [275]. Manchmal wird man mit den Angaben in der Handschrift allein nicht weiterkommen, weil mehrere Interpretationsmöglichkeiten gegeben sind, oder weil bestimmte Vorgaben aus anderen als musikalischen Gründen in das Manuskript gelangt sind [276]. Das Wissen um die später verbalisierten Regeln kann helfen, wenn der Kopist teilweise ungenau notiert, weil er die Kenntnis bestimmter Regeln offenbar voraussetzt [277].

Die Ergebnisse der Untersuchung von Musikhandschriften sind natürlich nur beschränkt verallgemeinerbar. In den seltensten Fällen werden darin die Intentionen des Komponisten oder in der Rekonstruktion des Schreibvorgangs die des Kompositionsvorgangs zu erkennen sein [278]. In den Handschriften liegt die Musik in der Interpretation des Kopisten vor; diese kann die Intention des Komponisten enthalten, was aber nicht notwendig der Fall sein muss. »A scribe who is 'good' for our purposes may be able to show what one musically literate and performance-conscious contemporary of the composer would have done with a passage that is open to more than one solution.« [279] Bei der Arbeit des Kopisten kann es sich um die unveränderte Weitergabe einer eindeutigen Vorlage, um eine einzelne Lösungsmöglichkeit zu einer mehrdeutigen Vorlage, um die Abwandlung einer Vorlage nach persönlichem Geschmack oder um die unfreiwillige Veränderung einer Vorlage aus Unkenntnis oder Flüchtigkeit handeln [280]. Innerhalb der Übermittlungslinie vom Komponisten über einen oder mehrere Kopisten zum modernen Editor bleibt in jedem Fall erhalten, inwieweit der Komponist selbst das Problem des Wort-Ton-Verhältnisses gelöst hat. Wenn die Musik formal zum Text passt, dann geben auch die Quellen eine deutliche Textzuordnung vor, wobei natürlich noch kleinere Probleme enthalten sein können. Umgekehrt liegen bei Kompositionen, die ihren Text missachten, normalerweise nur mangelhafte oder ungeschickt und widersprüchlich interpretierte Kopistenversionen vor [281]. Grundsätzlich wäre deshalb jede Einzelheit auf ihre Aussagefähigkeit in Bezug auf die Textunterlegung zu überprüfen. Einige Handschriften jedoch geben deutlichere Hinweise als andere und ermöglichen einen schnelleren Zugriff auf die gewünschte Information. Ihre Besonderheiten und die Kriterien zur Interpretation und Bewertung der Vorgaben sollen als Nächstes diskutiert werden.

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  [268]    Albrecht 1954, Sp. 1116f. 
  [269]  Vgl. Haas 1931, S. 107. 
  [270]  Albrecht 1954, Sp. 1124. 
  [271]  Vgl. Dadelsen 1967[a], S. 24. 
  [272]  Vgl. Harrán 1986, S. 318: »A more realistic attitude, in our opinion, would be to combine a study of the sources with a reading of the treatises; the editor will want to determine whether or not the theorists' regulations are applicable to one or another source or repertory.« 
  [273]  Vgl. Brown 1981, S. 98 und 115. 
  [274]  Vgl. Reese 1959, S. 75. 
  [275]  Vgl. Brown 1981, S. 99f. 
  [276]  Vgl. Brown 1976, S. 671f. 
  [277]  Vgl. Lowinsky 1968[b], S. 93. 
  [278]  Vgl. die Diskussion zum Referat von Howard Mayer Brown, in: Brown 1981, S. 122. 
  [279]  Bent 1984, S. 293. 
  [280]  Vgl. ebd. 
  [281]  Vgl. Lowinsky 1968[b], S.90f.; Harrán 1986, S. 8. 
 
  
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 Thomas Kleinhenz: Textunterlegung in der Musik der Renaissance. [Magisterarbeit Univ. Karlsruhe 1990] 2. Aufl. 2001. 
 
 
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